RE: Strafrechtlicher Umgang mit Strolchen • Absender: Markus Rabanus, 26.11.2019 16:34
Klaus Bönning, der § 90 a StGB ist mir ein problematischer Paragraph, denn "beschimpfen oder böswillig verächtlich machen" ist reichlich unbestimmt und deshalb kaum anwendbar im Lichte der Meinungsfreiheit.
Desgleichen mit "Verunglimpfung" aus Nr.2.
Ich würde es lieber auf Tätlichkeiten abgestellt sehen - und dann eben auch nicht nur auf Deutsches bezogen.
Und das Strafmaß ist mir zu hoch - und ich plädiere ohnehin für gestufte Reaktion, zunächst Bußgeldverfahren und nur bei Widerspruch oder Wiederholung Strafverfahren.
Das würde auch die Justiz entlasten.