RE: Strafrechtlicher Umgang mit Strolchen • Absender: Markus Rabanus, 01.01.2020 16:25
@Gast Siegfried J., wie schaut es mit deinem Vorstrafenregister aus, denn Leute mit gesundem Verhältnis zur Rechtsordnung wünschen Mitmenschen keine Vergewaltigung oder selbstjustiziellen Hausbesuche.
Mit derlei öffentlichen Verlautbarungen latscht du in den Fettnapf des § 111 StGB.
Irgendwann ist es auch für dich mit dem Jugendstrafrecht vorbei. Also übe dich rechtzeitig, ansonsten gibt es Probleme mit etwaigen Bewährungsauflagen - und ob sich das lohnt, immerzu den Schmuddelboy Auslauf zu lassen, würdest du dich nach zu üppiger Häufigkeit spätestens hinter Gittern ärgern.
Dort bessern sich Rechtsextremisten zwar nur selten, aber "Strafe muss sein" = nicht nur meine Meinung.