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RE: April 2020 • Absender: Markus Rabanus, 26.04.2020 06:16
Kurz noch verfassungsrechtlich:
1. Die Freiwilligkeit, denn unfreiwillige Alltagsüberwachung hielte ich mindestens für unverhältnismäßig.
2. Die App darf vom Smartphone nur Begegnungen mit Kontaktdaten ebenfalls freiwilliger Teilnehmer abrufbar machen.
3. Jederzeitige Wideruflichkeit per App vor deren Deinstallation. Das bedeutet, dass mit dem Widerruf auch alle transferierten Daten gelöscht werden müssen.
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