Der Völkermord an den Hereros ist gewiss lange her - und auch ich vermute für die gerichtliche Klagbarkeit wenig Erfolgsaussicht, aber die von Ruprecht Polenz geltend gemachte Einrede der Verjährung, "die 1951 in Kraft getretene Völkermord-Konvention gelte nicht rückwirkend", kann ich mich nicht bedenkenlos anschließen, denn
1. ich kenne trotz meines völkerrechtlichen Interesses den Diskussionsstand zur Völkermord-Konvention nicht - eine explizite Verjährungsvorschrift finde ich in ihr nicht, so dass diese Frage nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beantworten wäre, z.B. keine Bestrafung, wenn nicht schon im Tatzeitpunkt strafbar, ... - Aber zu den allgemeinen Grundsätzen des Rechts gehört eben auch, dass die ungerechtfertigte und absichtliche Menschentötung in allen mir bekannten Rechtsordnungen strafbar war und ist.
2. Immerhin hoben wir (1979) aus guten Gründen Verjährungsvorschriften für Völkermord und Mord allgemein rückwirkend auf, was für uns besondere Bindungswirkung entfalten könnte.
3. Verjährungsfristen begründen rechtssystemisch "Einreden", wirken als Prozesshindernis in der Regel bloß, wenn sie geltend gemacht werden. Nichts anderes gilt für Verjährungseinreden in völkerrechtlichen Abkommen. Folglich könnte Deutschland auf die Verjährungseinrede verzichten. Ob anzuraten, wäre eine politische (moralisch-pragmatische) Frage.
Und: Mich interessiert die Klagebegründung. Sollte jemand wissen, wo sie sich findet, bitte mitteilen.