Carlos E., an Rechtsverbindlichkeit oder Rechtskraft wird es fehlen, wenn ich mich völkerrechtlich äußere, denn durch niemanden & nichts legitimiert.
Das ist mit dem IGH anders. Da lassen sich drei Fallgruppen seiner #Zuständigkeit und #Rechtskraft unterscheiden, im Verfahren der Ukraine gegen Russland mit Zuständigkeit aus der von beiden Staaten ratifizierten Völkermordkonvention, wenngleich nur vorläufiger Rechtskraft, denn es kann sich dem Eilverfahrung noch das Hauptverfahren anschließen.
Für die Rechtskraft ist die Durchsetzbarkeit zwar erheblich, aber keine Voraussetzung.
Wenn sich Staaten mit dem Argument der fehlenden oder ausbleibenden Durchsetzung aus der Verbindlichkeit von IGH-Entscheidungen und UN-Resolutionen rausreden, dann tickt ihre #Wertesystem falsch, denn das Recht ist der Durchsetzung vorrangig.
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Betreffs USA und IGH, so krankt das Verhältnis an Vorbehalten, wie es auch andere Staaten mit Ratifizierung verbanden, im Falle der USA, der IGH sei nur dann zuständig, wenn sich eine Streitigkeit nicht von US-Gerichten erledigen lasse.
Aber vielleicht meinten Sie auch gar nicht den IGH, sondern den IStGH, der von den USA tatsächlich in Gänze abgelehnt wird, was äußerst bedauerlich und schlechtes Vorbild auf für Staaten wie Russland ist.