Lb. Herbert B., viele wissen es nicht, dass der Gesetzgeber mit "Geschäftsmäßigkeit" keine Gewinnnabsicht verbot, sondern schon den bloßen Verdacht von Wiederholbarkeit der Sterbehilfe.
Auch das war an dem § 217 StGB verwerflich, denn die meisten Menschen waren durch die von der Umgangssprache abweichende Verwendung "Geschäftsmäßigkeit" in die Irre geführt.
Das war dem Gesetzgeber seit Jahren vorgeworfen. Der BT hätte es nachbessern müssen, aber tat es nicht, sondern kriminalisierte Gewissensentscheidungen von Helfenden.
Und es war dem Gesetzgeber ebenso als kritisiert bekannt, dass wenn das BVerfG diesen übergriffigen Paragraphen für nichtig erklärt, dann sogar auch profitorientierte Sterbehilfe ermöglicht wird.
Wir haben aus guten Gründen Gewaltenteilung. Das hat zur Folge, dass das BVerfG bloß über Gesetze urteilt, aber keine Gesetze macht.
Die Neufassung ist nun schleunig zu erledigende Pflicht des Bundestags.
Man sollte sich klar sein, was die BVerfG-Entscheidung verlangt:
So wenig es dem Gesetzgeber zusteht, jemandem den Freitod zu verbieten, so darf dem Gesetzgeber auch nicht zustehen, Hilfsbereiten das Helfen zu verbieten.
Der Gesetzgeber darf nur regeln, was es in Suizid-Entscheidungen und Sterbehilfe zu beachten gilt:
1. Der Sterbewille muss frei und vernunftgemäß sein, nicht bloße Depression oder sonstiger Schwernisse, denen sich abhelfen ließe.
2. Die Sterbehilfe soll ebenfalls (a) freiwillig, (b) altruistisch und (c) qualifiziert sein.
Mal beispielhaft:
Mein 90-jähriger Vater litt nach erfülltem Leben unter den Qualen seines altersbedingten Unvermögens zur weiteren Teilhabe am Leben. Er sah es als für ihn "würdelos" an, so sehr auf die Hilfe angewiesen zu sein, denn sein Leben, seine Freuden, sein Lebenssinn waren daraus, anderen zu helfen.
Ein "Umschalten" war ihm nicht recht.
Ich mochte ihn nicht "gehen lassen" und verlangte Fortsetzung von Ernährung und Behandlung.
Das war nicht in seinem Sinne - und ich erleichterte mir meine Entscheidung bloß damit, dass auch er sich im Umkehrfall wahrscheinlich nicht leicht getan hätte, mich "gehen zu lassen".
Im Nachhinein bedauere ich es, denn ich hätte ihm Leiden ersparen müssen, wie er es wollte - und wehrlos meiner Fehlentscheidung ausgesetzt war. - Ich kann nur hoffen, dass er es mir nachsieht, denn Liebe war Motiv, aber meine Liebe hätte eben nicht übergriffig werden dürfen. Seinem Willen hätte der Vorrang gebührt.
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