Dieter Klitzsch, nach Wirren in unteren Instanzen hat das BVerfG (endlich) in sehr klarer Weise die Grenze zwischen Kritik und unzulässiger Herabsetzung gezogen.
Mal in meinen Worten gesagt & eigentlich leicht:
Zulässig ist, solange sich jemand in Schimpf (!) wie in sonstiger Kritik wenigstens tendenziell der Sachlichkeit/Wahrheitlichkeit und Wahrung der Menschenwürde verpflichtet zeigt.
Was unter Sachlichkeit & Wahrheitlichkeit zu verstehen ist, davon hat auch der Dümmste noch Vorstellung.
Schwerer tun sich viele mit der Wahrung der Menschenwürde, wenn einerseits jeder weiß, dass sie "unantastbar" gehört, andererseits die Menschenwürde von vielen Leuten mit Ehre verwechselt wird, die sehr wohl bestritten werden darf, wenn sich jemand unehrenhaft zeigt.
Drum kam gegen mich nicht zur Anklage, wenn ich einen Meuthen einen "Volksverhetzer" wegen benannter Hetze nannte, aber er tat mir zu streiten nicht den Gefallen, als ich ihn in seiner Timeline zur Strafanzeige gegen mich Gelegenheit bot, anstatt dass ich ihn wegen Volksverhetzung anzeigte, denn zu wahrscheinlich, dass unsere Staatsanwaltschaften der Auffassung sind, sie hätten Wichtigeres zu tun.
Desgleichen, wenn ich Meuthen einen "neurechten Hetzer" geschimpft hätte & bekäme auch dann recht, wenn ein Gericht meinen Begründungen nicht folgt & ihn für einen braven Demokraten hielte, denn die Meinungsfreiheit ist hierzulande nicht davon abhängig, dass ein Gericht meine Meinung teilt.